Schon kleine Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können großen Schaden verursachen. Sie haften als Verursacher dann mit ihrem gesamten Vermögen und Einkommen - nicht selten ein Leben lang. Hiervor schützt sie die Privathaftpflichtversicherung.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht sogar auf die Erben über. Außerdem ist die Haftpflicht nicht einmal immer von einem Verschulden abhängig. Die Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit.
Die wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt § 823 des BGB: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muss den Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben.
Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für Schäden, die er verschuldet hat, voll verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter 18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere (§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, dass sie bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben (Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die Haftung ist der Höhe nach im Allgemeinen nicht begrenzt.
Es muss grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt werden!
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