Betriebliche Altersvorsorge Drucken

Die gesetzliche Rentenversicherung bildet für viele Arbeitnehmer in Deutschland die alleinige Basisversorgung.

In jüngster Zeit hat aber die Gesellschaft das Vertrauen in dieses System weitgehend verloren.

Immer mehr Leistungsempfänger stehen immer weniger Beitragszahlern gegenüber, die dauerhafte Leistungsfähigkeit ist ernsthaft in Frage gestellt. Die Rentenreformen 2001 und 2004 brachten für die Versicherten teilweise enorme Einschränkungen, doch auch für die nahe Zukunft sind weitere Defizite zu erwarten („Rente ab 67“).

Die Bundesregierung fordert die Bürger auf, Eigeninitiative zu betreiben und die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge zu nutzen.

Der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung (ein Spiegelbild der Akzeptanz bei Arbeitgebern und Mitarbeitern) ist in den letzten Jahren erfreulicherweise deutlich gestiegen.

Seit 2005 erleben wir durch das Alterseinkünftegesetz weit reichende arbeits- und steuerrechtliche Neuerungen und Verbesserungen, die sich für beide Parteien vorteilhaft auswirken.

Für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stehen folgende Durchführungswege zur Verfügung:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherung

Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Versicherer) erfolgt.

Im Unterschied zur privaten Altersvorsorge handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung als Treuhändler für seinen Mitarbeiter und muss dessen Interessen im Auge behalten.

Insbesondere bei der Entgeltumwandlung muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine wertgleiche Leistungszusage gegenübersteht.

Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) aus dem Unternehmen aus, bleibt ihm eine Anwartschaft erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind.

Seit 2001 gelten folgende Fristen: Bei Entgeltumwandlung sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sofort erfüllt (§ 1b Abs. 5 BetrAVG), bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (vgl. §§ 1b BetrAVG), wenn der Arbeitnehmer bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zusage mindestens 5 Jahre bestand.

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen von Arbeitnehmern sind bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und dem Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein innerhalb bestimmter Grenzen gegen Verlust in Insolvenz geschützt.

Die Frage nach dem richtigen Durchführungsweg lässt sich nur unter Berücksichtigung der individuellen Situation „vor Ort“ beantworten. Jedes Unternehmen muss für seine speziellen Wünsche und Ziele die geeignete Lösung finden. Gern helfen wir Ihnen bei der Entscheidungsfindung.