Rechtsschutz für Nichtselbstständige Drucken E-Mail
  • Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (§ 26 ARB)


Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer,

dessen ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner
und die unverheirateten Kinder – soweit sie keinen
eigenen Beruf ausüben – auch als Halter und
Eigentümer der auf diesen Personenkreis
zugelassenen Fahrzeuge. Berechtigte Fahrer und
Insassen dieser Fahrzeuge haben ebenfalls
Versicherungsschutz. Für den versicherten Personen-
kreis besteht auch Rechtsschutz als Fahrer und
Insasse fremder Fahrzeuge.



Versicherte Leistungsarten:

  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht
  • Arbeits-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Beratungs-Rechtsschutz
  • Optional: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Empfohlen für nichtselbstständig Tätige.  

  • Privat-, Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige und Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB)

Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und die unverheirateten Kinder – soweit sie keinen eigenen Beruf ausüben.

Kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.

Versicherte Leistungsarten:

  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Arbeits-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Beratungs-Rechtsschutz
  • Optional: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Empfohlen für nichtselbstständig Tätige ohne Fahrzeug und selbstständig Tätige im Privatbereich. 

  • Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB)

Versicherungsschutz für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger. Der Versicherungsnehmer hat auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge. Außerdem besteht auch Rechtsschutz für alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge.

Versicherte Leistungsarten:

  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Empfohlen für Autofahrer.

  •  Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (für Nichtselbstständige, § 21 Abs. 1 und 11 ARB)

Versicherungsschutz für alle auf den Versicherungsnehmer, den ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und die auf die unverheirateten Kinder – soweit sie keinen eigenen Beruf ausüben – zugelassener Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger.

Die versicherten Personen haben auch Versicherungsschutz als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge.

Außerdem besteht auch Rechtsschutz für alle berechtigten Fahrer und Insassen der versicherten Fahrzeuge.

Versicherte Leistungsarten:

  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Schadenersatz-Rechtsschutz
  • Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

Empfohlen für Autofahrer mit mehreren Fahrzeugen.

  • Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 ARB)

Fahrer-Rechtsschutz schützt Sie in Ihrer Eigenschaft als Fahrer aller Ihnen nicht gehörenden und nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuge und auch als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger.

Versicherter Personenkreis:

  • Versicherungsnehmer als Fahrer von Fahrzeugen, die weder ihm gehören noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind
  • Versicherungsnehmer als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer

Versicherte Leistungsarten

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (nicht für Schäden am benutzten Fahrzeug)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
  • Opfer-Rechtsschutz
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 29 ARB)

Der Versicherungsnehmer kann seine Rechte als Mieter oder als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus) außergerichtlich und gerichtlich wahrnehmen.

Vermietete oder weitere gemietete selbstgenutzte Wohneinheiten sind immer gesondert zu versichern.

Die ausschließlich selbstgenutzte, im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Zweitwohnung ist beitragsfrei mitversichert.

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